Allgemeine Geschäftsbedingungen

 AGB’s

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Yachtcharter Werder

Allgemeines / Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Vermietung von Yachten und sind Bestandteil des Mietvertrages. Mit der Reservierung erkennt der Mieter die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

I. Vertragsschluss

  1. Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossen.
  2. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
  3. Der Mieter hat die Möglichkeit, über ein Reservierungsformular auf der Webseite des Vermieters Reservierungsanfragen für auswählbare Yachten in einem auswählbaren Zeitraum zu stellen. Im Falle der Verfügbarkeit der ausgewählten Yacht im ausgewählten Zeitraum übersendet der Vermieter dem Mieter unter dessen angegebenen Kontaktdaten ein Reservierungsformular, das vom Mieter vollständig ausgefüllt an den Vermieter zurück zu senden ist. Ein Vertragsschluss kommt erst mit der Annahme der Reservierung und Übersendung einer Reservierungsbestätigung / Mietvertrages durch den Vermieter zustande. Die vereinbarte Beschaffenheit der Yacht richtet sich nach Größe, Ausstattung und Motorisierung.
  4. Der Vertragsschluss wird unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass der Mieter unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Erhalt der Mietvertrags-/ Reservierungsbestätigung durch den Vermieter, eine Anzahlung in Höhe von 30% des Mietpreises leistet. Spätestens 6 Wochen vor Beginn der Mietzeit ist die Restsumme des Mietpreises zu zahlen. Maßgebend für die fristgemäße Leistung ist jeweils der Zahlungseingang beim Vermieter.
  5. Der Mieter kann ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Wird der Rücktritt länger als 6 Wochen vor Mietbeginn erklärt, so hat der Vermieter einen Anspruch Ersatz in Höhe von 30% des Mietpreises, der mit der Anzahlung verrechnet wird.
  6. Erfolgt der Rücktritt ab 6 Wochen vor Mietbeginn, so hat der Vermieter einen Anspruch Ersatz in Höhe des gesamten Mietpreises. Im Falle des Rücktritts und der Weitervermietung der Yacht im ursprünglichen Mietzeitraum zu zumindest gleichen Preiskonditionen ist eine pauschale Aufwandsentschädigung des Mieters in Höhe von 150,00 € vereinbart, die der Vermieter mit dem vom Mieter gezahlten Mietpreis verrechnet.
  7. Ist die Weitervermietung in den Fällen von Nr. 5 und 6 nur zu einem geringeren Mietpreis oder nur für einen kürzeren Zeitraum als im ursprünglichen Mietzeitraum möglich, trägt der Mieter den Unterschiedsbetrag zwischen dem geringeren Weitervermietungspreis bis zur Höhe des vereinbarten Mietpreis zuzüglich der pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00  €. Der Vermieter ist berechtigt, den Unterschiedsbetrag sowie die pauschale Aufwandsentschädigung mit dem vom Mieter gezahlten Mietpreis zu verrechnen und zahlt den Differenzbetrag an den Mieter zurück. Dem Mieter obliegt der Nachweis eines geringeren Schadens. Der Rückzahlungsbetrag wird 10 Werktage nach wirksamen Zustandekommen des Mietvertrag über die Weitervermietung fällig.
  8. Etwaige Vorstellungen des Mieters von der Nutzung der Yacht werden nicht Vertragsbestandteil.

Dem Mieter wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.

II. Pflichten des Vermieters / Übergabe / Versicherung / Kaution

  1. Der Vermieter übergibt dem Mieter die Yacht in einem zum vertraglichen Gebrauch geeigneten, gereinigtem und vollgetanktem Zustand inklusive der jeweilig gebuchten Ausstattung. Bei Übergabe prüfen der Vermieter und der Mieter das Vorliegen des vorgenannten Zustands und fertigen hiervon ein Protokoll, das vom Mieter und Vermieter unterzeichnet wird. Das Protokoll dient zum Nachweis des Zustands und der Vertragsgemäßheit der übergebenen Yacht sowie Vollständigkeit der Ausstattung.
  2. Der Vermieter weist den Mieter bei der Schiffsübergabe in die jeweils spezifischen Bedienfunktionen der Yacht ein. Kommt der Vermieter zu der Überzeugung, dass der oder die benannten Schiffsführer nicht über die erforderlichen Kenntnisse zum Führen der Yacht verfügen, behält er sich das Recht vor, das Auslaufen der Yacht aus dem Hafen zu verweigern.
  3. Sollte dem Vermieter die Übergabe der gebuchten Yacht zum Beginn des Mietzeitraums nicht möglich sein, so ist er berechtigt, dem Mieter eine vergleichbare Ersatzyacht zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Vermieter hat für die Yacht eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz besteht seitens des Vermieters nicht. Die Haftpflicht- und Kaskoversicherungskosten mit Ausnahme der Selbstbeteiligung in Höhe von derzeit 1.000,00 € (je Schadenfall) sind im Mietpreis enthalten. Der Mieter hinterlegt vor Übergabe der Yacht den Betrag der Selbstbeteiligung als Kaution in bar oder per Kreditkarte.

III. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter versichert, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart (Sportbootführerschein binnen oder vergleichbare internationale Fahrerlaubnis) zu sein und legt dem Vermieter zu dessen Nachweis vor Übergabe der Yacht das jeweilige Ausweisdokument im Original vor. Gleiches gilt, wenn der Mieter bis spätestens zur Übergabe einen volljährigen Mitreisenden, der über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügt, zum Schiffsführer bestimmt hat. Der Vermieter ist berechtigt, von dem jeweiligen Dokument eine Kopie zu fertigen und diese zu den Unterlagen zu nehmen, bei digitalen Kopien diese zu speichern. Kommt der Mieter der Verpflichtung zur Vorlage des Originaldokuments nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe der Yacht zu verweigern.
  2. Der Mieter sichert zu, die Regeln guter Seemannschaft zu beherrschen und zu befolgen. Der Mieter sichert zu, die Yacht verantwortlich zu führen und sich vor Beginn des Törns hinreichend über sämtliche örtlich und tatsächlich relevanten Umstände im Hinblick auf die beabsichtige Route zu informieren. Der Mieter sichert zu, sämtliche Mitreisende in die Regeln guter Seemannschaft einzuweisen und jederzeit auf die Befolgung dieser durch die Mitreisenden zu achten.
  3. Die Yacht darf ausschließlich von den hierzu namentlich im Vertrag oder bis spätestens zur Übergabe benannten Personen geführt werden (benannte Schiffsführer). Vor jeder Fahrt ist ein Schiffsführer zu bestimmen. Sofern der Schiffsführer nicht selbst das Ruder übernimmt, bestimmt er einen Rudergänger. Der Schiffsführer bleibt jedoch auch nach der Bestimmung eines Rudergängers verantwortlich für die Befolgung der Schifffahrtsvorschriften und die Sicherheit der Personen an Bord. Der Rudergänger muss mindestens 16 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein. Bei Verstößen gegen vorgenannte Vorschriften hat der Mieter sämtlichen hieraus resultierenden Schaden zu tragen und den Vermieter gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
  4. Der Mieter darf die Yacht nur auf deutschen Binnengewässern führen. Etwaige Abweichungen können individualvertraglich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.
  5. Der Mieter darf keine Veränderungen an der Yacht, ihren Einrichtungen, Vorrichtungen oder dem Zubehör vornehmen. Der Mieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig Reparaturen durchzuführen.
  6. Die Yacht darf ohne Zustimmung des Vermieters weder untervermietet, an Dritte weitergegeben noch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
  7. Bei erwarteten Windstärken ab Starke 6 der Beaufortskala darf der Mieter mit der Yacht den Hafen nicht verlassen beziehungsweise hat er die Yacht unverzüglich sicher in den nächstgelegenen Hafen zu verbringen.
  8. Das Schleppen und Bergen eines anderen Schiffes sowie die Nachtschifffahrt ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen hat der Mieter sämtlichen hieraus resultierenden Schaden zu tragen und den Vermieter gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Davon ausgenommen sind die gesetzliche Rettung und Hilfeleistung gemäß BinSchStrO §1.16.
  9. Der Mieter hat den Vermieter bei Schäden, Havarien, Kollisionen, Grundberührungen und außergewöhnlichen Umständen wie Diebstahl oder Beschlagnahme unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei dem Verdacht des Vorliegens vorgenannter Situationen. Des Weiteren hat der Mieter unverzüglich die zuständige Polizei und das zuständige Hafenamt zu verständigen und ein ausführliches Protokoll anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen. Bei Auf-Grund-Laufen ist die Art und Weise der Bergung mit dem Vermieter abzustimmen.
  10. Der Mieter darf etwaig notwendige Reparaturen nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters in Auftrag geben und nur von einer Fachfirma durchführen lassen. Die Originalrechnung sowie die Ersatzteile hat der Mieter aufzubewahren. Reparaturkosten, deren Notwendigkeit aus dem Verantwortungsbereich des Mieters entstammen, hat dieser selbst zu tragen.
  11. Auf der Yacht dürfen nur entsprechende Bordschuhe oder solche mit weicher und heller Sohle getragen werden.
  12. Die Benutzung der Betten ist ausschließlich mit Bettzeug und Bettwäsche zulässig. Dieses stellt der Vermieter.
  13. Die Mitnahme von Haustieren auf die Yacht ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
  14. Unter Deck gilt absolutes Rauchverbot! Bei Verstoß ist der Vermieter berechtigt, die Kosten der Reinigung, insbesondere der Vorhänge, Polster, Teppiche, Bettwaren gemäß Aufwand und Preisliste dem Mieter in Rechnung zu stellen und den Rechnungsbetrag mit der Kaution zu verrechnen.
  15. Der Mieter verpflichtet sich an einer ausführlichen Einweisung mit gleichzeitiger Überprüfung aller technischen Funktionen sowie Vorhandensein aller Ausrüstungsgegenstände teilzunehmen und ein zu Dokumentationszwecken erforderliches Übergabeprotokoll zu unterzeichnen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe zu verweigern. Das Protokoll dokumentiert die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht. Danach sind weitere Einwendungen des Mieters über Zustand, Ausrüstung und Tauglichkeit des Mietgegenstandes ausgeschlossen. Ansprüche hinsichtlich etwaiger Mängel und Vorschäden, können nur anhand des Übergabeprotokolls begründet werden.
  16. Bei Beendigung des Törns hat der Mieter dem Vermieter die Yacht in vertragsgemäßem, besenreinem Zustand im vereinbarten Hafen zurück zu geben. Ferner hat der Mieter sämtliche verbrauchten Kraftstoffe nach den technischen Vorgaben für die Yacht auf eigene Rechnung vor der Rückgabe nachzufüllen. Die Kosten der Fäkalienentsorgung trägt der Mieter.
  17. Die Parteien dokumentieren den Zustand der Yacht bei Rückgabe an den Vermieter und fertigen hierüber ein Protokoll, das vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll dient zum Nachweis etwaiger Beschädigungen. Sollten Beschädigungen aufgrund Ihrer Eigenart oder Ihrer Lage nicht sofort erkennbar sein (z.B. Beschädigung des Unterschiffs), so hat der Vermieter diese umgehend zu dokumentieren und den Mieter zu informieren.

IV. Haftung des Vermieters

  1. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Eine Haftung wegen anfänglicher Mängel nach § 536a Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen.
  2. Der Vermieter haftet nicht für Schäden an der Yacht oder der Ausrüstung, die die Nutzung der Yacht für den vertragsgemäßem Gebrauch nicht beeinträchtigen. Etwaige Gebrauchsvorstellungen des Mieters bleiben außen vor. Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Gewähr für den Informationsgehalt von Seekarten, GPS-Navigation und Handbüchern sowie den Ausfall von Bug- und Heckstrahlruder. Gleiches gilt für die Funktion und Ganggenauigkeit elektronischer Instrumente. Dem Mieter steht insoweit weder ein Anspruch auf Minderung des Mietpreises noch auf Schadensersatz zu.
  3. Der Mieter bekommt mit der Reservierungsbestätigung eine geplante Übergabezeit mitgeteilt. Zu dieser Zeit hat sich der Mieter zum Zwecke der Übergabe der Yacht am vereinbarten Übergabeort rechtzeitig einzufinden und bereit zu halten. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Übergabe der Yacht an den Mieter verzögert, sei es durch verspätete Rückgabe des Vormieters, erforderlich gewordene Reparaturen oder ähnliche Umstände. Der Vermieter ist bemüht, etwaige Verspätungen zu vermeiden, kann sie jedoch nicht in jedem Falle ausschließen. Dem Vermieter wird daher ein Zeitfenster der Übergabe bis zu 4 Stunden ab dem Zeitpunkt der geplanten Übergabezeit eingeräumt, ohne dass der Mieter hieraus Ansprüche ableiten kann. Im Falle einer späteren Übergabe ist der Mieter nicht berechtigt, die Yacht später als zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurück zu geben.
  4. Kann der Vermieter auch ohne sein Verschulden die Yacht oder einen vergleichbaren Mietgegenstand erst nach Ablauf von mehr als 4 Stunden nach dem geplanten Übergabezeitpunkt übergeben, so kann der Mieter die Erstattung des zeitanteiligen Mietpreises nach Ablauf der vorgenannten 4 Stunden bis zum Zeitpunkt der Übergabe geltend machen.
  5. Sollte dem Vermieter die Übergabe der Yacht oder eines vergleichbaren Mietgegenstandes nicht möglich sein, so kann der Mieter nach angemessener Nachfristsetzung (regelmäßig bei einer einwöchigen Miete ab 24 Stunden sowie bei mehrwöchiger Miete ab 48 Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn) von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht beim Vorliegen höherer Gewalt sowie anderen Ereignissen, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat ,z.B. Sperrungen, Baumaßnahmen, Hochwasser, Niedrigwasser, Trockenheit, Eis, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  6. Sollten nach Übergabe an der Mietyacht Mängel (z. B. technische Ausfälle, Beschädigungen bzw. Verluste auftreten), welche die Nutzung der Yacht nicht unerheblich beeinträchtigen und vom Vermieter zu vertreten sind, so wird dem Vermieter ein Zeitraum zur Mangelbeseitigung von bis zu 48 Stunden ab Bekanntgabe des Mangels durch den Mieter eingeräumt. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen vergleichbaren Mietgegenstand für die verbleibende Mietdauer zur Verfügung zu stellen.
  7. Kann der Vermieter einen von ihm zu vertretenen Ausfall innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung durch den Mieter nicht beheben bzw. einen gleichwertigen Mietgegenstand nicht zur Verfügung stellen, hat der Mieter das Recht den Törn zu beenden und kann die anteilige Rückerstattung des Mietpreises für den Zeitraum ab 48 Stunden nach Bekanntgabe des Mangels bis zum vereinbarten Mietende zurückverlangen.
  8. Bei einem Ausfall oder einer Betriebsstörung der Yacht haftet der Vermieter nicht für die entgangene Urlaubsfreude.
  9. Sollte der Mangel vom Mieter zu vertreten sein, trägt der Mieter die Kosten für die Mängelbeseitigung inkl. An- und Abfahrtskosten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass festgestellt wird, dass ein den Gebrauch beeinträchtigender Mangel nicht vorgelegen hat und der Vermieter mit Maßnahmen zur Beseitigung eines vermeintlichen Mangels bereits begonnen hat. Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  10. Ist der Mietgegenstand mit mindestens 2 Bordtoiletten ausgestattet, besteht bei Ausfall einer Bordtoilette kein Anspruch auf 48-h-Reparaturservice, sofern eine Bordtoilette funktionstüchtig ist.

V. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, welche durch vorsätzliche, grob fahrlässige oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Mieters oder der Mitreisenden entstanden sind oder entstehen.
  2. Für die Mietyacht besteht eine Haftplicht- und Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung beinhaltet eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall in Höhe von 1.000,00 €. Der Mieter haftet für jeden Schadenfall bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. Der Vermieter ist berechtigt, im Schadensfall die jeweilige Selbstbeteiligung mit der Kaution zu verrechnen und bei mehreren Schadensfällen, den jeweiligen Schadensbetrag bis zur Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung vom Mieter zu verlangen.
  3. Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten, die durch Behörden aufgrund eines Verhaltens des Mieters oder seiner Mitreisenden erhoben werden, haben diese selbst zu tragen. Der Vermieter wird im Rahmen behördlicher Auskunftspflichten die jeweiligen Personal- und Anschriftsdaten mitteilen. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der durch die Bearbeitung dem Vermieter entsteht, gilt eine Aufwandsentschädigung von 30,00 € inkl. Der jeweils geltenden Mehrwertsteuer als vereinbart.
  4. Im Falle verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für sämtliche dem Vermieter entstehenden Schäden. Insbesondere ist der Vermieter zur Geltendmachung der entsprechenden anteiligen Nutzungsentschädigung berechtigt. Dem Mieter bleibt das Recht eingeräumt nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

VI. Schlussbestimmungen

  1. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Widersprechende AGB des Mieters finden keine Anwendung.
  3. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist Potsdam, soweit der Mieter Unternehmer ist.
  4. Etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Schriftform selbst.
  5. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. An die Stelle einer etwaig unwirksamen Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, welche im Hinblick auf den ausdrücklichen und mutmaßlichen Willen der Parteien der zu ersetzenden Bestimmung bestmöglich entspricht.

Stand: August 2021

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